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Zehn-Tage-Regel bei Umsatzsteuer: Wann zählt die Zahlung fürs Finanzamt?

  • Tobias Kuhlmann
  • 16. Juli
  • 1 Min. Lesezeit

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gilt grundsätzlich das Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Das heißt: Ausgaben und Einnahmen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich gezahlt bzw. empfangen wurden.

Doch es gibt eine wichtige Ausnahme – und genau die sorgt häufig für Unsicherheit: die Zehn-Tage-Regel.


Was bedeutet die Zehn-Tage-Regel für mich als Unternehmer?

Wenn ich regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen habe – wie Mieten, Versicherungen oder auch Umsatzsteuervorauszahlungen – gelten Sonderregeln:

  • Zahlungen für das Vorjahr, welche zwischen dem 1. und 10. Januar vorgenommen werden, dürfen noch dem Vorjahr zugeordnet werden.

  • Zahlungen zwischen dem 22. und 31. Dezember, die sich aber auf das Folgejahr beziehen, zählen dagegen zum Folgejahr.


Aber: Bei der Umsatzsteuervorauszahlung gilt das nur, wenn die Zahlung in diesem Zeitraum fällig und tatsächlich geleistet wurde. Liegt zum Beispiel eine Dauerfristverlängerung vor, verschiebt sich die Fälligkeit – und damit oft auch die steuerliche Zuordnung.


Warum ist das wichtig?

Wenn Zahlungen falsch zuordnet werden, kann der Betriebsausgabenabzug verloren gehen. Und das hat direkte steuerliche Auswirkungen. Nur wenn die betroffene Steuerfestsetzung noch geändert werden kann, lässt sich das später korrigieren – etwa wenn sie noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.


Mein Praxistipp für Sie:

Wer dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, sollte sicherstellen, dass das Konto gedeckt ist. Zieht das Finanzamt den Betrag später ein, kann ich die Zahlung trotzdem zum ursprünglichen Fälligkeitsdatum steuerlich ansetzen.


Sie sind unsicher, wie Sie Zahlungen richtig zuordnen oder wie sich eine Dauerfristverlängerung auswirkt?

Ich berate Sie gern persönlich und sorge dafür, dass Sie alle steuerlichen Spielräume optimal nutzen.





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