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Keine Steuervergünstigung für Bestattungsvorsorge: FG Münster lehnt Abzug ab

  • Tobias Kuhlmann
  • 28. Juli
  • 1 Min. Lesezeit

In einem aktuellen Fall, hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Bestattungsvorsorgekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind – obwohl Beerdigungskosten im Todesfall durchaus steuermindernd berücksichtigt werden können.


Ausgangslage:

Ein Steuerpflichtiger hatte zu Lebzeiten einen Bestattungsvorsorgevertrag über 6.500 Euro abgeschlossen. Diese Ausgaben wollte er als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 EStG) in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Seine Argumentation: Die Vorsorge diene dazu, Angehörige später zu entlasten – also dem gleichen Zweck wie Beerdigungskosten, die im Erbfall ja steuerlich berücksichtigt werden können.


Das sagt das Gericht zur Bestattungsvorsorge:

Das FG Münster sah das anders. In seinem Urteil vom 23. Juni 2025 stellte es klar: Der Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags sei eine freiwillige Entscheidung – keine rechtliche, tatsächliche oder sittliche Verpflichtung. Solche Aufwendungen seien daher nicht zwangsläufig, wie es der Gesetzestext für den Abzug verlangt.


Auch der Vergleich mit echten Beerdigungskosten – etwa bei nahen Angehörigen – überzeugt das Gericht nicht. Denn: Nicht jeder Steuerpflichtige wird damit tatsächlich belastet, und die Höhe solcher Aufwendungen variiert stark.


Quelle: FG Münster, Urteil vom 23.06.2025 – Az. 10 K 1483/24 E, veröffentlicht im Juli-Newsletter 2025 des FG Münster.


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