Übernachtungspauschale für Lkw-Fahrer – warum nicht jeder Reisetag zählt
- Tobias Kuhlmann
- 30. Juli
- 1 Min. Lesezeit
Es stellt sich oft die Frage, wann genau Berufskraftfahrer Anspruch auf die Übernachtungspauschale haben. Die Antwort scheint auf den ersten Blick einfach – ist sie aber nicht immer. Ein aktuelles Urteil des Thüringer Finanzgerichts bringt mehr Klarheit.
Der Fall: Streit um 109 Übernachtungstage
Ein Berufskraftfahrer machte in seiner Steuererklärung 109 An- und Abreisetage mit Übernachtung geltend. Insgesamt sind 166 Übernachtungen im Lkw unstreitig. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Übernachtungspauschale für die zusätzlichen 109 Tage ab. Der Fahrer argumentierte, dass ihm die Pauschale auch an Tagen zustehe, an denen er lediglich einen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand habe – unabhängig von der Übernachtung.
Das Urteil: Ohne echte Übernachtung – keine Übernachtungspauschale
Das Finanzgericht sah das anders. Die Richter stellten klar: Die Übernachtungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b EStG gibt es nur, wenn tatsächlich im Lkw übernachtet wurde. Ein bloßer Anspruch auf Verpflegungspauschale reicht nicht aus.
Für die 55 Tage, an denen der Fahrer nachweislich im Lkw übernachtete, wurde die Pauschale anerkannt. Für die übrigen 54 Tage fehlte jedoch die Voraussetzung – nämlich die tatsächliche Übernachtung im Fahrzeug.
📌 Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 18.6.2024, 2 K 534/22
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