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Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit: Das gilt 2025

  • Tobias Kuhlmann
  • vor 5 Tagen
  • 1 Min. Lesezeit

Wer beruflich unterwegs ist, kann für Verpflegung während der Reise sogenannte Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Dabei gelten feste Pauschalen – unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Diese Pauschalen wurden zuletzt zum 1. Januar 2020 erhöht und gelten auch im Jahr 2025 unverändert weiter.


Aktuelle Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand im Überblick

  • 14 Euro: bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit sowie an An- und Abreisetagen

  • 28 Euro: bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit

  • Keine Pauschale: bei weniger als 8 Stunden Abwesenheit


Diese Beträge dürfen steuerfrei erstattet oder als Betriebsausgabe angesetzt werden.

 

Wird eine Mahlzeit gestellt, wird die Pauschale gekürzt

Stellt der Arbeitgeber während der Reise ein Frühstück oder eine andere Mahlzeit, muss die Pauschale gekürzt werden:

  • Frühstück: Kürzung um 20 %

  • Mittag- oder Abendessen: Kürzung um je 40 %


Beispiel: Bei einem 24-Stunden-Tag mit gestelltem Mittagessen beträgt die Pauschale statt 28 Euro nur noch 16,80 Euro.

 

Besonderheiten und Beispiele

  • Mehrere Dienstreisen an einem Tag: Abwesenheitszeiten dürfen zusammengerechnet werden. Ergibt sich insgesamt mehr als 8 Stunden Abwesenheit, kann die Pauschale von 14 Euro angesetzt werden.

  • Ohne Übernachtung über Mitternacht hinaus: Entscheidend ist der Tag, an dem die meiste Zeit der Abwesenheit liegt.

  • Unterbrechungen sind erlaubt: Auch wenn zwischendurch das Büro aufgesucht wird – zählt die Gesamtzeit der Abwesenheit.

 

Tipp: Abrechnung genau prüfen

Die Regeln rund um Reisekosten und Verpflegungspauschalen sind oft komplex – besonders bei Auslandsreisen oder unklaren Reisezeiten. Fehler in der Abrechnung können zu steuerlichen Nachteilen führen. Deshalb empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Abrechnungen.

 

Bei Fragen zu den Pauschalen für Verpflegung sprechen Sie mich gerne an.





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