Ausbildung oder Fortbildung – das macht steuerlich einen großen Unterschied!
- Tobias Kuhlmann
- 13. Aug.
- 2 Min. Lesezeit
Es taucht immer wieder die Frage auf: Kann ich meine Ausbildung oder mein Studium steuerlich absetzen? Die Antwort darauf ist nicht ganz so einfach – entscheidend ist nämlich, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Fortbildung handelt.
Was gilt als Ausbildung oder Fortbildung?
Wenn du bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen hast – ganz gleich ob Ausbildung oder Studium –, dann zählt jedes weitere Studium oder jede zusätzliche Ausbildung steuerlich als Fortbildung. Der Vorteil: Fortbildungskosten lassen sich in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.
Und bei der ersten Ausbildung?
Bei der ersten Ausbildung oder dem Erststudium sieht das anders aus: Hier sind die Kosten nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro pro Jahr abziehbar – und auch nur dann, wenn du im gleichen Jahr Einkommen hast, das versteuert wird. Hast du kein steuerpflichtiges Einkommen, verpufft der Steuervorteil. Ein Verlustvortrag, wie er bei Fortbildungskosten möglich ist, fällt weg.
Warum ist das wichtig?
Nehmen wir ein Beispiel aus dem Alltag: Eine Mandantin macht nach ihrer Ausbildung ein berufsbegleitendes Studium – das zählt als Fortbildung und alle Kosten (Fahrt, Studiengebühren, Fachliteratur etc.) sind in voller Höhe abziehbar. Bei einem anderen Mandanten, der sich gerade in seiner ersten Ausbildung befindet, ist das nicht so einfach. Hier gelten die Einschränkungen der Sonderausgaben.
Kindergeld: Auch hier spielt die Ausbildungsstufe eine Rolle
Auch beim Kindergeld macht es einen Unterschied, ob dein Kind sich in der ersten oder einer weiteren Ausbildungbefindet. Während beim Erststudium die Höhe des Einkommens keine Rolle spielt, kann das Kindergeld beim Zweitstudium verloren gehen, wenn das Kind zu viel verdient (z. B. aus einem Nebenjob). Das sollte man bei der Planung unbedingt im Blick haben!
Was sagt die aktuelle Rechtslage?
Nach aktueller Gesetzeslage (§ 4 Abs. 9 EStG und § 9 Abs. 6 EStG) gilt:
Nur wer bereits eine abgeschlossene Erstausbildung hat, kann Kosten für eine weitere Ausbildung oder ein Studium voll als Werbungskosten geltend machen.
Auch eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z. B. duales Studium) ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug.
Eine „Berufsausbildung“ liegt laut Gesetz nur dann vor, wenn sie mindestens 12 Monate dauert, in Vollzeitdurchgeführt wird und mit einer Abschlussprüfung endet.
Streitpunkt vor dem Bundesverfassungsgericht
Ob es rechtens ist, dass Erstausbildungskosten nicht voll als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, obwohl das bei Fortbildungen möglich ist, prüft aktuell das Bundesverfassungsgericht (Az. VI R 2/12 und VI R 8/12). Bis dahin empfehle ich: Lass deinen Steuerbescheid offen, wenn du Ausbildungskosten geltend gemacht hast – ein Einspruch kann sich später lohnen!
Fazit
Für dich kann es steuerlich einen spürbaren Unterschied machen, ob es sich um eine erste oder eine weitere Ausbildung handelt. Wer bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat, kann von vollen steuerlichen Vorteilen profitieren – sowohl durch den Abzug der Fortbildungskosten als auch durch den Verlustvortrag.
Fragen?
Du hast Fragen oder benötigst Unterstützung bei der Einschätzung der Ausbildungskosten?
📌 Quelle: BFH, Urteil vom 13.01.2015, IX R 22/14
📌Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 9 EStG, § 9 Abs. 6 EStG
