Umsatzsteuerfreiheit bei der Übernahme ärztlicher Notfalldienste – was Ärzte steuerlich wissen sollten
- Tobias Kuhlmann
- 1. Aug.
- 2 Min. Lesezeit
Oft kommt die Frage aus der Praxis, ob die Vertretung im ärztlichen Notdienst umsatzsteuerpflichtig ist. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsatzsteuerfreiheit solcher Dienste bringt nun endlich mehr Klarheit in diese Frage – und das mit erfreulichen Nachrichten für betroffene Ärztinnen und Ärzte.
Was war der Hintergrund?
Ein selbstständiger Allgemeinmediziner ohne eigene Praxis hatte in den Jahren 2012 bis 2016 regelmäßig als Vertreter für andere Ärzte deren Notfalldienste übernommen. Diese sogenannten "Sitz- und Fahrdienste" führte er eigenverantwortlich durch und stellte den vertretenen Ärzten dafür ein Honorar in Rechnung – allerdings ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Zusätzlich rechnete er die durchgeführten Behandlungen entweder direkt mit Privatpatienten oder über die Kassenärztliche Vereinigung ab.
Das Finanzamt war anderer Meinung: Es trennte die Vertretungstätigkeit von der eigentlichen Heilbehandlung und unterstellte, dass der Arzt gegenüber den vertretenen Kollegen eine eigenständige, steuerpflichtige Leistung erbringe – und zwar ohne therapeutischen Zweck. Auch Blutentnahmen für die Polizei wurden als steuerpflichtig eingestuft.
Was sagt der BFH zur Umsatzsteuerfreiheit der Notfalldienste?
Der BFH hat nun entschieden: Die entgeltliche Übernahme von Notfalldiensten durch einen Arzt ist umsatzsteuerfrei – und zwar auch dann, wenn der Vertrag mit einem anderen Arzt und nicht direkt mit einem Patienten oder einer Krankenkasse abgeschlossen wird.
Wichtig ist, dass der Arzt während des Bereitschaftsdienstes bereit ist, im Notfall medizinisch einzugreifen. Allein diese Einsatzbereitschaft genügt für die Anerkennung als steuerfreie Heilbehandlung. Ob der Dienst tatsächlich in Anspruch genommen wurde, ist dabei unerheblich.
Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen medizinisch-therapeutischen Zweck verfolgen – wie etwa Blutentnahmen im Auftrag der Polizei zur Beweissicherung.
Bedeutung für die Praxis
Für Ärztinnen und Ärzte, die gelegentlich Notfalldienste übernehmen, bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit – insbesondere, wenn keine eigene Praxis betrieben wird und die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greift.
Als Steuerberater empfehle ich:
Keine getrennte Abrechnung zwischen Vertretung und Heilbehandlung bei Notfalldiensten.
Umsatzsteuerfreiheit geltend machen, sofern die Tätigkeit einem therapeutischen Zweck dient.
Bei Unsicherheit zur Kleinunternehmerregelung beraten lassen, um mögliche Nachforderungen zu vermeiden.
Fazit
Die Übernahme ärztlicher Notfalldienste kann umsatzsteuerfrei sein – selbst wenn der Auftrag nicht direkt vom Patienten kommt. Entscheidend ist, dass es sich um eine Tätigkeit mit medizinischem Zweck handelt. Wer das beachtet, spart sich nicht nur unnötige Steuerlast, sondern auch potenziellen Ärger mit dem Finanzamt.
Quelle:BFH, Urteil vom 14.05.2025 – XI R 24/23, veröffentlicht am 24.07.2025BFH-Pressemitteilung Nr. 047/25 vom 24.07.2025
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