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BFH: Steuerbescheid kann bei elektronischer Datenübermittlung auch nachträglich geändert werden

  • Tobias Kuhlmann
  • 21. Juli
  • 1 Min. Lesezeit

In einer immer digitaleren Welt stellt sich häufig die Frage, wann ein bereits erlassener Steuerbescheid noch geändert werden kann. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt hierzu wichtige Klarheit: Erhält das Finanzamt Daten von mitteilungspflichtigen Stellen – etwa von der Rentenversicherung – aufgrund von elektronischer Datenübermittlung, kann ein Steuerbescheid jederzeit geändert werden. Und zwar auch dann, wenn die Daten bereits aus der Steuererklärung hervorgingen.


Was bedeutet das konkret bei elektronischer Datenübermittlung?

Im entschiedenen Fall hatten die Steuerpflichtigen ihre Rente korrekt in der Steuererklärung angegeben. Dennoch ließ das Finanzamt die Renteneinkünfte im Steuerbescheid unberücksichtigt. Erst nachdem die Rentenversicherung die elektronische Datenübermittlung vorgenommen hatte, wurde der Bescheid geändert – zu Lasten der Steuerpflichtigen. Der BFH hat diese Vorgehensweise nun ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22).


Was ist die rechtliche Grundlage?

Seit 2017 erlaubt § 175b AO die Änderung eines Steuerbescheids, wenn das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten erhält, die nicht oder nicht korrekt berücksichtigt wurden. Weitere Voraussetzungen – wie ein Vorbehalt der Nachprüfung oder neue Tatsachen – braucht es dafür nicht mehr.

Diese Regelung greift sowohl zugunsten als auch zulasten der Steuerpflichtigen. Auch ein vorheriger Fehler durch das Finanzamt steht der Änderung nicht im Weg.


Mein Fazit für Sie:

Durch die fortschreitende Digitalisierung werden Steuerbescheide zunehmend mit elektronisch übermittelten Daten abgeglichen. Ich empfehle deshalb, Bescheide nach Erhalt immer sorgfältig zu prüfen – auch wenn die Steuererklärung korrekt war.


Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Steuerbescheide korrekt und vollständig sind?Ich unterstütze Sie gern – fachlich fundiert und individuell.





Richter

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