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Säumniszuschläge – Bundesfinanzhof klärt Verfassungsmäßigkeit ab März 2022

  • Tobias Kuhlmann
  • 22. Juni
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 2. Juli

Lange Zeit gab es Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge – vor allem in Zeiten historisch niedriger Zinsen. Für den Zeitraum ab März 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun Klarheit geschaffen: Die Zuschläge sind rechtlich nicht zu beanstanden.


Worum geht es?

Säumniszuschläge entstehen, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden. Pro angefangenen Monat der Verspätung verlangt das Finanzamt ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags – also bis zu 12 % jährlich.

In einem aktuellen Fall hatte eine Steuerpflichtige trotz „Aussetzung der Vollziehung“ Säumniszuschläge zahlen müssen. Das Finanzgericht Köln hatte daran zunächst verfassungsrechtliche Zweifel – vor allem mit Blick auf frühere BFH-Urteile aus der Niedrigzinsphase.

Der Bundesfinanzhof hat diese Bedenken nun zurückgewiesen (( BFH, Urteil v. 21.3.2025, X B 21/25 (AdV)): Seit dem Anstieg des Zinsniveaus – insbesondere infolge des Ukraine-Kriegs – sei die Höhe der Säumniszuschläge wieder marktgerecht und daher verfassungsgemäß.


Was bedeutet das für die Praxis?

Wer gegen Säumniszuschläge vorgehen will, muss zuerst einen Abrechnungsbescheid beim Finanzamt beantragen. Erst dann ist ein Einspruch möglich. Wichtig: Die aktuellen Entscheidungen betreffen vor allem Zeiträume ab März 2022. Für frühere Jahre gelten teils noch andere Maßstäbe.


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