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Kryptowährungen: Gewinne weiter steuerpflichtig – auch ohne Euro-Auszahlung

  • Tobias Kuhlmann
  • 8. Aug.
  • 2 Min. Lesezeit

Die Besteuerung von Bitcoin, Ethereum & Co. (Kryptowährungen) bleiben spannend. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Nürnberg (Urteil v. 22.01.2025, 3 K 760/22) bestätigt nun erneut: Kryptowährungen sind steuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“ einzustufen. Gewinne aus deren Veräußerung innerhalb eines Jahres unterliegen damit der Einkommensteuer (§ 23 EStG).


Hintergrund des Falls

Im verhandelten Fall hatte ein Steuerpflichtiger Gewinne aus dem Handel mit verschiedenen Kryptowährungen (u. a. BNB, Tether, WAVES) erzielt und diese auch in seiner Steuererklärung angegeben. Später bestritt er jedoch die Steuerpflicht mit der Begründung, Kryptowährungen seien keine echten Wirtschaftsgüter. Das sah das Finanzgericht anders und bestätigte die Sichtweise der Finanzverwaltung – in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung des BFH vom 14.02.2023 (IX R 3/22).


Auch Tausch von Coins ist steuerpflichtig

Wichtig: Auch Tauschvorgänge zwischen verschiedenen Kryptowährungen – etwa von Bitcoin in Ether oder BNB – können steuerpflichtig sein. Es ist nicht notwendig, dass die Gewinne in Euro ausgezahlt („ausgecasht“) werden. Entscheidend ist allein, dass ein wirtschaftlicher Vorteil realisiert wurde.


Staking, Airdrops & Co: sonstige Einkünfte

Auch Einkünfte aus Staking, Airdrops oder ähnlichen Mechanismen können steuerpflichtig sein – insbesondere, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Halten oder Überlassen von Kryptowährungen besteht. Dann handelt es sich um sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG.


Keine Verfassungswidrigkeit durch Vollzugsdefizit

Das Gericht hat außerdem klargestellt: Die Besteuerung scheitert nicht an einem angeblichen strukturellen Vollzugsdefizit. Zwar ist die steuerliche Erfassung in der Praxis oft herausfordernd, aber laut Gericht verfügt die Finanzverwaltung über ausreichend Kontrollinstrumente – etwa durch Blockchain-Analysen oder Sammelauskunftsersuchen.


Fazit für die Praxis bei Kryptowährungen

Für meine Mandanten bedeutet das:Gewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen bleiben steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Auch Tauschvorgänge lösen eine Steuerpflicht aus. Wer zusätzlich Coins durch Staking oder Airdrops erhält, sollte diese ebenfalls steuerlich prüfen lassen.


Ich unterstütze Sie gern bei der Einordnung und steuerlichen Behandlung Ihrer Krypto-Transaktionen.





Quellen:

  • FG Nürnberg, Urteil v. 22.01.2025, 3 K 760/22

  • BFH, Urteil v. 14.02.2023, IX R 3/22, BStBl 2023 II S. 571

  • BMF, Schreiben v. 06.03.2025, IV C 1 – S 2256/0042/064/0043


Urteil

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